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ESG-Offenlegung im Zusammenhang mit der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzinformationen

In Übereinstimmung mit der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und der Taxonomie-Verordnung gibt die DEC Alliance Management B.V., als Verwalterin des DEC Alliance Fund Cooperatief U.A., die folgenden Erklärungen ab.

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Einstufung des Fonds gemäß SFDR und Taxonomie-Verordnung

Der Verwalter bewirbt mit dem Fonds keine ökologischen und/oder sozialen Merkmale („hellgrün“ im Sinne von Artikel 8 SFDR), und der Fonds verfolgt auch nicht das Ziel nachhaltiger Investitionen („dunkelgrün“ im Sinne von Artikel 9 SFDR). Der Verwalter erfüllt daher lediglich die Offenlegungspflichten nach Artikel 6 SFDR, wie in diesem Anhang weiter ausgeführt.

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Die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten.

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Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in die Anlageentscheidungsprozesse

Der Verwalter erkennt an, dass Ereignisse oder Umstände im Zusammenhang mit Umwelt, Sozialem oder guter Unternehmensführung (Governance) im Falle ihres Eintretens einen tatsächlichen oder potenziell erheblichen negativen Einfluss auf den Wert der Anlagen des Fonds haben können. Der Verwalter berücksichtigt diese Nachhaltigkeitsrisiken daher bei der Bewertung und Verwaltung von Beteiligungsmöglichkeiten als Teil des Fondsportfolios. Nachhaltigkeitsrisiken sind somit Bestandteil der Auswahl- und Due-Diligence-Politik sowie der Risikomanagementrichtlinien des Verwalters.

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Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken

Die Einhaltung der ESG-Politik des Verwalters hinsichtlich der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in den Anlageentscheidungsprozess kann Teil der Leistungsbewertung der Mitglieder des Leitungsorgans des Verwalters sein, wie in Artikel 5 SFDR definiert.

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Keine Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (PAI) durch den Verwalter

Im Bereich Nachhaltigkeit beschränkt sich der Verwalter auf die Bewertung der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die von ihm verwalteten Beteiligungen.

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Der Verwalter berücksichtigt derzeit nicht spezifisch die möglichen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Umwelt- und Sozialbelange, Beschäftigung, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung (die „Nachhaltigkeitsfaktoren“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a SFDR) und erstellt daher keine jährliche „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen“ (im Folgenden: „PAI-Erklärung“). Dies basiert hauptsächlich auf folgenden Gründen:

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  • Der Verwalter bewirbt mit dem Fonds keine konkreten ökologischen oder sozialen Merkmale und strebt auch keine nachhaltigen Investitionen an. Es ist daher nicht sinnvoll, die möglichen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen in diesen Bereichen zu messen.

  • Würde der Verwalter beschließen, die negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen, müsste jährlich eine detaillierte PAI-Erklärung in einem vorgeschriebenen Format gemäß SFDR erstellt werden. Bei der Erstellung wären zahlreiche detaillierte Anforderungen zu berücksichtigen, von denen viele für die Art der Investitionen im Portfolio des Verwalters nicht relevant sind. Der Verwalter hält es nur dann für angemessen, jährlich eine PAI-Erklärung abzugeben, wenn er ausdrücklich ökologische oder soziale Merkmale fördern oder nachhaltige Investitionen anstreben würde, damit Anleger beurteilen können, ob die diesbezüglichen Zusagen eingehalten werden.
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Die oben genannten Punkte können unter veränderten Umständen erneut geprüft werden, beispielsweise wenn sich die Anlagepolitik des Verwalters ändert, die Erstellung einer PAI-Erklärung weniger belastend wird oder eine Mehrheit der Anleger den Bedarf an einer PAI-Erklärung äußert.

ESG

Vughterstraat 202A
5211GP 's-Hertogenbosch
Die Niederlande

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